Sachbeschädigung, Störung des Eisenbahnverkehrs | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 6 an die 5. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. März 2023 STK 2023 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertr. durch B.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch D.________,
2. E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Sachbeschädigung, Störung des Eisenbahnverkehrs (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2022, JGO 2022 3);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2022 innert Frist Berufung anmeldete und erklärte;
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. März 2023 die Berufung zurückzog (KG-act. 6);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 6 an die 5. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. März 2023 kau